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[Translate to Englisch:] SATZUNGEN DES ÖSTERREICHISCHEN CURLINGVERBANDES - Ö C V

[Translate to Englisch:] 1. Name und Sitz

 

1. Die den Curlingsport fördernden Vereine Österreichs bilden unter dem Namen „Österreichischer Curling Verband“(ÖCV) einen eigenen Fachverband.

 

2. Der ÖCV ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Kitzbühel.

 

2. Vereinszweck

 

1. Zweck des ÖCV ist die Förderung und Verbreitung des Curlingsportes in Österreich. Dazu vertritt er die Interessen seiner Mitglieder im In- und Ausland und repräsentiert diese Sportart gegenüber den internationalen Curling-Organisationen.

 

2. Der ÖCV dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

 

3. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel werden ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Curlingsportes verwendet.

 

4. Der ÖCV strebt keine Gewinne an, eine Gewinnausschüttung an Mitglieder ist untersagt.

 

5. Der ÖCV wird österreichische und regionale Meisterschaften und Verbandsspiele organisieren resp. Seine Mitglieder damit beauftragen, internationale Wettkämpfe und Meisterschaften im Ausland zu beschicken, auftrags der internationalen Fachverbände internationale Wettkämpfe in Österreich organisieren und versuchen, den Curlingsport in Österreich zu verbreiten.

 

6. Der ÖCV wird die Anti-Doping-Bestimmungen des Internationalen Fachverbandes sowie die Anti-Doping-Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes (BSFG) im Bereich des Verbandes umsetzen.

 

3. Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des ÖCV ist das Kalenderjahr.

 

4. Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder des ÖCV können nur werden:

 

-         Sportvereine oder Sektionen von Sportvereinen, deren Ziel die Förderung und aktive Ausübung des Curlingsportes ist und die ihren Sitz in Österreich haben

-         Landes-Curling-Verbände /Landes-Eissportverbände, deren Ziel die Förderung des Curlingsportes ist und die ihren Sitz in Österreich haben.

2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft sind erforderlich:

 

     a) Schriftliche Anmeldung mit gleichzeitiger schriftlicher Anerkennung der Satzungen   
        des ÖCV.

     b) Vorlage der Vereins-/Verbands-Satzungen, eines Verzeichnisses der Mitglieder,
         eines Verzeichnisses der Ausschuß- und/oder Vorstandsmitglieder und
         Bekanntgabe, wo der Verein den Curlingsport ausübt bzw. wo der Verband seinen
         Sitz hat.

 

3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des ÖCV innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der kompletten Anmeldung. Vor Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Vereins/Verbandes hat der Vorstand die bereits angeschlossenen Vereine/Verbände vom Ansuchen in Kenntnis zu setzen.

 

4. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist binnen einer Frist von vier Wochen das Rechtsmittel der Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben. Dies entscheidet endgültig.

 

5. Die Mitgliedschaft erlischt:

     a) bei Auflösung des ÖCV

     b) durch behördliche Verfügung

     c) durch Ausschluß

     d) durch Austritt, der zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist
        von vier Monaten und eingeschrieben angezeigt werden muß

 

     zu c) Gründe für einen Ausschluß können Verletzung der Satzungen, Nichteinhaltung von Beschlüssen, Schädigung der Verbandsinteressen, Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen sowie ein Verstoß gegen die geltenden Anti-Doping-Bestimmungen sein. Gegen den Ausschluß aus dem ÖCV durch den Vorstand steht dem ausgeschlossenen Mitgliedsverein binnen 30 Tagen das Rechtsmittel der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich zu verfassen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

5. Rechte und Pflichten

 

1. Jedes Mitglied, das seinen Verpflichtungen gegenüber dem ÖCV nachgekommen ist, hat Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

2. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge und Beschwerden beim ÖCV einzureichen.

 

3. Das Stimmrecht der Mitglieder ist wie folgt festgelegt:

 

-   Jeder Mitgliedsverein resp. Sektion eines Sportvereines, die ihren Verpflichtungen

   gegenüber dem ÖCV nachgekommen sind, erhalten jeweils für angefangene zehn  
   eigene Mitglieder, für die der Verbandsbeitrag bezahlt wurde, je eine Stimme

 

-   Ein Landeseissport-Verband / Landes Curling Verband hat für jeden aus

   seinem Verbandsgebiet stammenden Curling-Verein eine Stimme.

 

 

 

4. Die Mitlieder haben einen Beitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Zahl der gemeldeten eigenen Mitglieder des Mitgliedsvereins/-verbandes.

 

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, eventuelle Satzungsänderungen sowie Veränderungen in der Mitgliederzahl und im Vorstand resp. Ausschuß jeweils umgehend dem ÖCV mitzuteilen.

 

6. Organe

 

Die Organe des ÖCV sind:

 

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Die Technische Kommission

 

7. Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden jährlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie hat jeweils bis zum 30. Juni stattzufinden.

 

2. Hält es der Vorstand für erforderlich oder wird dies von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des ÖCV schriftlich verlangt, ist der Vorstand verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Wochen nach der Antragsstellung eine Mitgliederversammlung einzuberufen (außerordentliche Mitgliederversammlung).

 

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Termin schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

 

5. Die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.

 

8. Tagesordnung

 

1. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muß enthalten:

 

     a) Eröffnung durch den Vorstand

     b) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung

     c) Feststellung des Stimmrechtes

     d) Bericht des Vorstandes

     e) Bericht der Technischen Kommission

     f) Bericht des Kassiers und der Kassaprüfer

     g) Entlastung des Vorstandes

     h) Neuwahl des Vorstandes, der Technischen Kommission, der Rechnungsprüfer -
         soweit eine Neuwahl und Ergänzungswahl ansteht

     i) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

     k) Anträge auf Satzungsänderungen

     l) Anträge an die Mitgliederversammlung

     m) Allfälliges

 

2. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin, dem Vorstand vorliegen. Verspätet eingereichte Anträge können nur dann behandelt werden, wenn ihrer Behandlung als Dringlichkeitsantrag mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen zugestimmt wird. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.

 

3. Der Vorstand hat die eingegangenen Anträge spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedsvereinen schriftlich bekanntzugeben.

 

9. Form der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, es sei denn, die Mitgliederversammlung schließt durch Beschluß die Öffentlichkeit aus. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder bei Verhinderung beider von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

2. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzungen nicht etwas anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

 

3. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzungen beinhalten, bedürfen zu ihrer Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.

 

4. Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Erhebt sich kein Widerspruch, kann auch offen abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt. Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit der anwesenden Stimmen.

 

5. Zur Auflösung des ÖCV ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmen erforderlich.

 

6. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

7. Der Verlauf einer Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll festzuhalten, in dem die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse genau wiedergegeben sein müssen. Der für die Führung des Protokolls verantwortliche Protokollführer ist von der Mitgliederversammlung zu wählen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und binnen 4 Wochen allen Mitgliedsvereinen zuzustellen. Einsprüche gegen das Protokoll sind binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich an den Vorstand anzuzeigen.

 

10. Vorstand

 

1. Der Vorstand des ÖCV setzt sich zusammen aus:

 

     a) dem Vorsitzenden

     b) dem 1. Vize-Präsidenten

     c) dem 2. Vize-Präsidenten

     d) dem Kassier

     e) dem Sportwart

     f) bis zu drei Beisitzern, welche die Funktionen

         Generalsekretär,  Damenwart und Jugendwart übernehmen.

 

2. Der Vorstand ist für den gesamten Sportbetrieb und für die Verbandsorganisation zuständig. Er trifft im Rahmen der Satzungen, der Wettkampfordnung (WO) und unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung seine Entscheidungen. Der Vorstand kann einem Mitglied oder einer Einzelperson bestimmte Aufgaben übertragen.

 

3. Der geschäftsführende Vorstand, dem die Führung der Verbandsgeschäfte obliegt, besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassier. Nach außen wird der ÖCV vom Vorsitzenden sowie dem stellvertretenden Vorsitzenden einzelvertretungsberechtigt vertreten - diese Personen sind auch einzeln zeichnungsberechtigt.

 

4. Der Kassier ist für die Finanzgebarung verantwortlich. Ihm obliegt die Kassenführung und die Aufstellung eines Haushaltplanes. Er hat das Verbandsvermögen nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten.

 

5. Der Sportwart ist für die sport- und regelgerechte Durchführung des gesamten Sportbetriebs verantwortlich.

 

6. Der Vorstand hält nach Bedarf Sitzungen ab. Zu Vorstandssitzungen wird vom Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen und Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Der Vorsitzende muss eine Vorstandssitzung einberufen, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern gewünscht wird. Die Vorstandschaft gibt sich eine Geschäfts- und Finanzierungsordnung. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

7. Die Mitglieder des Vorstandes und der Technischen Kommission werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

11. Die Technische Kommission

 

1. Die Technische Kommission besteht aus dem Sportwart und bis zu drei Beisitzern.

 

2. Die Technische Kommission ist für die Bearbeitung aller sportorganisatorischen Fragen im Rahmen der Wettkampfordnung des ÖCV zuständig. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefaßt, zu denen der Sportwart unter Wahrung einer Frist von 7 Tagen einlädt. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Beschlüsse der Technischen Kommission bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

 

12. Die Kassenprüfer

 

1. Die Überwachung der Kassenführung und der Vermögensverwaltung obliegt zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählenden Kassenprüfern, denen der Kassier jederzeit Einblick in die Finanzgebarung gewähren und geforderte Unterlagen aushändigen muß. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder der Technischen Kommission angehören.

 

2. Die Kassenprüfer haben in jeder Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten, der schriftlich niedergelegt sein muß.

 

13. Schiedsgericht

 

1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten wird ein Schiedsgericht gebildet, dem drei von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder angehören, die aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen. Berufungen gegen Beschlüsse des Schiedsgerichtes werden von der Mitgliederversammlung entschieden.

 

2. Anträge zum Schiedsgericht sind binnen einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Streitgrundes beim Vorsitzenden schriftlich unter Zahlung einer Gebühr von EUR 50,00 einzureichen. Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage ab Zugang des Schiedsspruches. Die Berufungsgebühr beträgt EUR 150,00.

 

14. Vereinsauflösung

 

1. Die Auflösung des ÖCV beschließenden Mitgliederversammlung wählt zur Abwicklung zwei Liquidatoren.

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Verbandsvermögen gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung zu stellen.

 

15. Anti-Doping

 

A)    Für den ÖCV gelten die Anti-Doping Bestimmungen des Internationalen Fachverbandes und die Anti-Doping Bestimmungen des BSFG. Insbesondere sind folgende Bestimmungen für das Handeln der Organe, Funktionäre und Mitarbeiter des ÖCV verbindlich:

 

1.      Es dürfen in die beiden höchsten Kader und Nachwuchskader nur jene Sportler aufgenommen werden, die nachweislich eine schriftliche Bestätigung gemäss § 24 Abs. 2 und 4 BSFG abgegeben haben.

2.      Es dürfen nur Personen zur Betreuung der Sportler herangezogen werden, die die Voraussetzung gemäss §24 Abs. 5 BSFG erfüllen.

3.      Es dürfen nur Sportler und Betreuungspersonen zu Wettkämpfen entsandt werden, die den Verpflichtungen gemäss §24  Abs. 2, 4 und 5 BSFG nachgekommen sind.

4.      Es gelten die Regelungen gemäss §17 Abs. 4 (Ersatz der Kosten bei Dopingkontrollen), §18 (Medizinische Ausnahmegenehmigungen), §19 (Anordnung von Dopingkontrollen), §20 (Durchführung der Dopingkontrollen), §21 (Analyse der Proben) und §22 (Disziplinarmassnahmen) des BSFG.

5.      Es gelten die Regelungen über die Unabhängige Schiedskommission gemäss §23 BSFG sowie deren Anrufungsrechte und Entscheidungs- und Meldebefugnisse.

6.      In den Wettkampfbedingungen bei Wettkämpfen, die vom ÖCV, im Auftrag des ÖCV oder unter der Patronanz des ÖCV veranstaltet werden, ist die Geltung der unter Ziffer 4 und 5 angeführten Anti-Doping-Bestimmungen aufzunehmen.

 

B)    Für die Landesverbände, deren Mitgliedsverbände und alle Vereinsmitglieder haben die obigen Bestimmungen sinngemäss zu gelten.

 

16. Inkrafttreten

 

Diese Statuten traten mit der Gründungsversammlung des ÖCV am 11. Juli 1980 in Kraft. Die letzte Änderung der Statuten erfolgte am 09.05.2009.